Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Angebote sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden. Ein Vertragsverhältnis, einschließlich Annahme und Bestellung seitens des Kunden, entsteht erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch direkte Lieferung.
1.2 Die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen sowie ihre Preise/Vergütungen werden in einer separaten Preisliste, einem separaten Angebot und/oder auf dem Auftragsformular oder der Rechnung schriftlich festgelegt.
1.3 Es besteht die Möglichkeit, dass nach Vertragsabschluss und einer separaten schriftlichen Vereinbarung zusätzliche Leistungen und Produkte angeboten werden können.
2. Preise und Zahlung
2.1 Die Preise, die in den Angeboten genannt werden, sind ab dem Angebotsdatum für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, sofern nicht anders angegeben. Im Zweifelsfall sind die Preise der Auftragsbestätigung oder Rechnung maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.
2.2 Unsere Preise enthalten keine Umsatzsteuer gemäß dem Regime Forfettario. Verpackungskosten sind in den Preisen enthalten. Liefer- und Versandkosten, sowie Montage Betreuung und Beratung sind in unseren Preisen nicht enthalten.
2.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Ein Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
2.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
3. Lieferzeit
3.1 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
3.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
3.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
4.2 Der Kunde erwirbt das Eigentum des Produktes mit der vollständigen Zahlung oder mit der Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises, übernimmt jedoch die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
4.3 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, wenn besonders hochwertige Produkte verkauft worden sind.
5. Gewährleistung und Mängelrechte
5.1 Im nichtkaufmännischen Handelsverkehr setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach §§ 128 ff. italienisches Gesetzesdekret vom 06.09.2005 Nr. 206 und fortfolgende Änderungen (kurz „Konsumentenschutzgesetz - KSG“) Rügeobliegenheiten fristgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2 Die Gewährleistung für das Produkt gilt nicht, wenn es beim Kunden trotz ausführlicher Anweisungen und technischer Beschreibung des Produkts (Gebrauchsanweisungen) unsachgemäß betrieben oder anderweitig als vorgesehen verwendet wird.
5.3 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
5.4 Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
a) nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
b) sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
5.5 Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
5.6 Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
5.7 Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich im nichtkaufmännischen Handelsverkehr zeitlich auf die Dauer von 24 Monaten ab Abnahme.
5.8 Einzelne Produktteile, bei denen offensichtliche Herstellerfehler vorliegen und von den Lieferanten/Herstellern als solche anerkannt werden, werden kostenlos zurückgenommen und ersetzt. Zudem übernimmt das Unternehmen keine Haftung für Schäden, die aufgrund falscher Montage seitens des Kunden, mangelnder Beachtung der Produktanwendung oder natürlicher Abnutzung entstanden sind. In jedem Fall sollte dem Unternehmen jedoch die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu überprüfen.
6. Haftung
6.1 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
6.2 Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
6.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Datenschutz
7.1 Gemäß der neuen EU-Verordnung Nr. 679/2016 (kurz “GDPR”) zum Schutz von Personalangaben, willigen die Parteien mit der Unterzeichnung der gegenständlichen Vereinbarung ausdrücklich in die direkte Verarbeitung und die Verarbeitung durch Dritte ihrer Personalangaben ein. Sie willigen zudem in die vollständige Ausführung aller vertraglichen Pflichten ein.
7.2 Daten werden von uns nur mit ausdrücklicher Zustimmung und/oder Anforderung des Kunden gesammelt und niemals für Profilierungsaktivitäten oder Analysen wirtschaftlicher Vorlieben genutzt. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich zu rechtmäßigen Zwecken gemäß geltenden Rechtsvorschriften.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen im nichtkaufmännischen Handelsverkehr dem italienischen Recht und dem italienischen Konsumentenschutzgesetz (KSG).
8.2 Vor Einleitung eines Streitverfahrens verpflichten sich die Parteien eine Mediation bei der Handelskammer Bozen durchzuführen. Scheitert das Schlichtungsverfahren sind die Parteien jederzeit berechtigt gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.
9. Schlussbestimmung
9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.